Handelsvertreter: Sozialversicherungspflicht bei Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen

10-DEC-09

Wer als selbstständiger Handelsvertreter nur für ein einziges Unternehmen tätig ist und selbst keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt, der ist selbst versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das gilt selbst dann, wenn er neben dieser Tätigkeit noch als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist. Das Argument des Mannes, zwei "Auftraggeber" zu haben: das Unternehmen, für das er selbstständig tätig sei, und das andere, bei dem er als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ließ das Bundessozialgericht nicht gelten. Jeder Versicherungspflicht-Tatbestand sei getrennt zu beurteilen. (AZ: B 12 R 7/08 R)