Hartz IV-Regelsätze: Verfassungswidrig

10-FEB-10

Die Hartz IV-Regelleistungen, die das Sozialgesetzbuch II vorsieht, sind verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass sowohl die Sätze für Erwachsene als auch die für Kinder dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht genügen. Jetzt soll der Gesetzgeber Abhilfe schaffen. Die Karlsruher Richter geben ihm hierfür bis Ende 2010 Zeit. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften fort. Rückwirkend müssen allerdings keine neuen Leistungen festgesetzt werden. Der Gesetzgeber ist auch nicht unmittelbar von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, höhere Leistungen als bisher festzusetzen.

Denn, so das BVerfG, die bisherigen Regelleistungen in Höhe von 345 Euro für Alleinstehende, 311 Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft und 207 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres seien nicht evident unzureichend, um das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicherzustellen. Allerdings habe der Gesetzgeber das Existenzminimum in einer Weise ermittelt, die nicht verfassungskonform sei.

Zwar sei das Statistikmodell, das die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bilde, eine verfassungsrechtlich zulässige Methode, um das Existenzminimum realitätsnah zu bestimmen. Auch dürfe der Gesetzgeber Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe kürzen. Er müsse aber die Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählten, auf eine empirische Grundlage stützen. Dies habe er zum Teil bei der Regelleistung für alleinstehende Erwachsene nicht befolgt. Da sich die anderen Regelsätze von der Regelleistung für alleinstehende Erwachsene ableiteten, seien auch diese nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden.

In Bezug auf das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres stellt das BVerfG darüber hinaus klar, dass der Gesetzgeber den spezifischen Bedarf von Kindern ermitteln hätte müssen, anstatt seine Höhe einfach vom Regelsatz für Erwachsene abzuleiten.

Schließlich betont das BVerfG, dass die bisherigen Vorschriften um eine Härtfallregelung für einen laufenden besonderen Bedarf ergänzt werden müssen. Hilfebedürftige, die die Voraussetzungen hierfür erfüllten, könnten die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen sofort verlangen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09