Umsatzsteuer. Keine Vergünstigung für Yoga-Kurse

26-JAN-10

(Val) Nach dem Umsatzsteuergesetz sind die Tätigkeit von (Zahn-)Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Krankengymnast oder ähnlichen heilberuflichen Angeboten im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, soweit eine Person die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt. Begünstigte Heilbehandlungen dienen der Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Hierzu gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Solche vorbeugenden Untersuchungen dürfen als ärztliche Maßnahmen auch an Personen erbracht werden, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden.

Nach dem Urteil vom Finanzgericht Hamburg stellen Yoga-Kurse keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin dar. Yoga mag zwar den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und einen allgemeinen Beitrag zur Verminderung von Krankheitsrisiken leisten. Als allgemeine Übung zur Prävention und Selbsthilfe hat Yoga aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug und stellt deshalb trotz einer Kostenerstattung der Krankenkassen keine Heilbehandlungsleistung, so die Richter (Az. 6 K 167/08).

Etwas anders gilt nur, wenn Yoga-Kurse einen unmittelbaren Krankheitsbezug aufweisen. Hierzu muss die Teilnahme im Einzelfall aber zur Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen sowie zur vorbeugenden Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen und darüber hinaus ärztlich angeordnet werden.

Betriebe können allerdings jedem Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen zuwenden. Diese Begünstigung gilt auch für Barzuschüsse, wenn der Angestellte nach Feierabend ein Bewegungstraining besucht. Der Förderkatalog umfasst nämlich auch die Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparates. Der Chef darf also auch Geld spendieren, um den allgemeinen Gesundheitszustand seiner Mitarbeiter zu verbessern, etwa durch gesundheitsorientierte Programme gegen Bewegungsmangel oder falsche Ernährung. Der Betrieb kann die entstandenen Kosten direkt bezahlen oder an seine Mitarbeiter im Nachhinein erstatten. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen des Fitnessstudios sind dabei steuerfrei, wenn solche Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind. Das trifft auf Yoga zu.